Taschengeldparagraph nach § 110 BGB 

TaschengeldparagraphDen Begriff Taschengeldparagraph haben sicherlich die meisten Leute schon einmal gehört. Doch was genau verbirgt sich hinter dahinter? Entgegen der landläufigen Meinung hat der Taschengeldparagraph nichts damit zu tun, ob oder wie viel Taschengeld Kinder bekommen sollten. Stattdessen geht es beim Taschengeldparagraph um die Geschäftsfähigkeit von Kindern. Der Taschengeldparagraf legt fest, in welchem Umfang Minderjährigen auch ohne Zustimmung der Eltern Geschäfte rechtswirksam tätigen können.

Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig

In Deutschland gilt eigentlich, dass Minderjährige unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig sind. Daraus folgt, dass ein von einem minderjährigen Kind getätigter Kauf ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigte nicht rechtswirksam ist. Somit könnten die Erziehungsberechtigten vom Käufer nachträglich verlangen den Kauf rückgängig zu machen und das Geld zurückfordern. Im Alltag wäre es jedoch recht unpraktikabel, wenn selbst kleinste Einkäufe von Kindern ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten rechtlich in der Schwebe wären. Deshalb wurde der Taschengeldparagraf geschaffen. Finden kann man den Taschengeldparagraph in § 110 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Taschengeldparagraph regelt Geschäftsfähigkeit von Kindern

Der Taschengeldparagraph nach § 110 BGB sorgt praktisch dafür, dass Kinder zumindest innerhalb vorgegebener Grenzen auch ohne Zustimmung der Eltern geschäftsfähig sind. Mit dem Taschengeldparagraphen wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, damit Minderjährige zumindest kleinere Einkäufe auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigte rechtswirksam tätigen können. Der Taschengeldparagraph nach § 110 BGB legt fest, dass ein von einem Kind getätigter Kauf auch ohne Zustimmung des Eltern rechtswirksam ist, sofern das Kind den Kaufpreis mit Mitteln, die ihm von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden, begleichen kann. Das bedeutet im Grunde genommen, dass ein Kind auch ohne Zustimmung der Eltern etwas kaufen kann, solange sich der Kauf preislich noch im Rahmen des Taschengelds bewegt.

Taschengeldparagraph bringt Rechtsicherheit bei Einkäufen von Kindern

Damit gibt der Taschengeldparagraf nach § 110 BGB natürlich auch den Verkäufern eine gewisse Rechtsicherheit. Denn der Verkäufer muss bei kleineren Einkäufen eines Kindes nicht befürchten, dass der Kauf nachträglich von den Eltern rückgängig gemacht wird. Ohne Taschengeldparagraph wäre ausnahmslos jeder von minderjährigen Kindern getätigte Einkauf bis zur Zustimmung der Eltern rechtlicht gesehen schwebend unwirksam.

Taschengeldparagraf erlaubt kleinere Einkäufe ohne Zustimmung der Eltern

Der Taschengeldparaph erlaubt Kindern kleinere Einkäufe wie etwa ein Schulheft oder Süßigkeiten eigenständig, also ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten, zu tätigen. Ganz anders sieht die Sache hingegen aus, wenn das Kind sich beispielsweise ein teures Fahrrad kaufen möchte. Denn in diesem Fall greift der Taschengeldparaf nicht, mit der Folge, dass wiederum die Zustimmung der Eltern für einen rechtswirksamen Kauf notwendig ist. Allerdings ist der Taschengeldparagraph nach § 110 BGB eher allgemein gehalten, und liefert keine konkreten Zahlen, für wie viel Geld ein Kind eigenverantwortlich einkaufen darf. Bei der Frage, wie viel Taschengeld ein Kind in welchem Alter erhalten sollte, liefert aber die Taschengeldtabelle einen guten Anhaltspunkt.

Wann gilt der Taschengeldparagraph nicht?

Für alle Kinder unter 7 Jahren gilt der Taschengeldparagraph nicht. Denn Kinder unter 7 Jahren sind noch nicht geschäftsfähig, auch nicht beschränkt geschäftsfähig. Deshalb benötigen Kinder unter 7 Jahren grundsätzlich immer die Zustimmung der Eltern, wenn Sie etwas kaufen wollen. Weiterhin gilt der Taschengeldparagraf nur für Barkäufe. Ratenkäufe sind Minderjährigen trotz Taschengeldparagraph grundsätzlich untersagt. Daher dürfen Kinder ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch keine Handyverträge mit monatlicher Grundgebühr abschließen, auch dann nicht, wenn die Grundgebühr problemlos vom Taschengeld des Kindes bezahlt werden könnte. Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Kind schon in jungen Jahren in die Schuldenfalle gerät.