Kein Kindergeld bei langer Krankheit in der Ausbildung

Kindergeld bei langer Krankheit in der AusbildungHier erfahren Sie, ob es weiterhin Kindergeld gibt, wenn die Ausbildung wegen langer Krankheit unterbrochen werden muss. Eltern haben in Deutschland die Möglichkeit, weiterhin Kindergeld zu bekommen, wenn ihr volljähriges Kind sich einer Ausbildung befindet. Doch was passiert, wenn das Kind wegen langer Krankheit seine Ausbildung unterbrechen muss. Steht den Eltern in der Zeit der krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung immer noch Kindergeld zu? Mit dieser Fragestellung musste sich unlängst der Bundesfinanzhof in München auseinandersetzen.

Kindergeldanspruch bei vorübergehender Unterbrechung der Ausbildung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist für die betroffenen Eltern, deren Sohn wegen langer Krankheit seine Ausbildung unterbrechen musste, aber kein Grund zur Freude. Denn der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Kindergeldbezug aufgrund einer Ausbildung zwar weiterlaufen kann, wenn die Unterbrechung der Ausbildung nur vorübergehend ist. Demgegenüber gibt es bei einer langfristigen Unterbrechung der Ausbildung, die länger als sechs Monate andauert, in der Regel kein Kindergeld mehr.

Familienkasse zahlte kein Kindergeld wegen langer Krankheit

In diesem Verfahren hatten die Eltern eines volljährigen Sohnes geklagt, der sich in einer Ausbildung zum Zweiradmechatroniker befand. Während der Ausbildung kam es zu einem schweren Unfall, bei dem der Sohn der Kläger einen Schädelbasisbruch und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Nach einem längeren Aufenthalt im Krankenhaus musste sich der Sohn der Kläger auch noch mehreren Reha-Maßnahmen unterziehen. Die letzte Rehamaßnahme, der sich der Sohn unterziehen musste, begann erst 17 Monate nach dem schweren Unfall. Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass der Sohn der Kläger wegen langer Krankheit seine Ausbildung unterbrechen musste, stellt sie die Kindergeldzahlung ein. Die Kläger waren mit der Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden und zogen deshalb vor Gericht.

Finanzgericht Münster gab der Klage statt

In erster Instanz hatte die Klage der Eltern vor dem Finanzgericht Münster auch noch Erfolg. Das Finanzgericht bestätigte den Kindergeldanspruch der Kläger. Die Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Ausbildungsverhältnis trotz langer Krankheit fortbestanden und der Sohn auch vorhatte seine Ausbildung abzuschließen.

Bundesfinanzhof war anderer Meinung

Der Bundesfinanzhof weicht jedoch von der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Münster ab und hat daraufhin das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Dazu führte das Gericht aus, dass eine Unterbrechung der Ausbildung, die nur vorübergehend ist, für den Kindergeldanspruch unschädlich sei. Demgegenüber führe eine Unterbrechung der Ausbildung, die wie im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert, zu einem Ende des Kindergeldanspruchs nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Kindergeld für Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können

Als Alternative könne aber laut Gericht aufgrund des langwierigen Heilungsprozesses ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Erwägung gezogen werden. Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist, dass das volljährige Kind behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

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