Freistellungsauftrag für Minderjährige – Steuern sparen

Freistellungsauftrag für Minderjährige Hier erfahren Sie, wie sich durch einem Freistellungsauftrag für Minderjährige Steuern sparen lassen. Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge müssen nicht nur Erwachsene zahlen, sondern auch für Minderjährige besteht eine Steuerpflicht. Die auf Kapitalerträge anfallende Abgeltungsteuer behalten die Banken direkt an. Zum Glück gibt es eine völlig legale Möglichkeit, wie man sich die Steuern sparen kann. Nachfolgend erklären wir Ihnen ganz genau, wie man mit einem Freistellungsauftrag für Minderjährige Steuern sparen kann.

Kinder und Jugendliche müssen auch Abgeltungssteuer zahlen

Kapitalerträge wie etwa die Zinsen beim Tagesgeld unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer. Der Steuersatz der Abgeltungsteuer liegt generell bei 25 %. Dieser Steuersatz gilt nicht nur für erwachsene Sparer, sondern auch für Minderjährige, wenn die Geldanlage auf ihren Namen läuft. Die Steuerbelastung steigt noch durch den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Den Banken und Sparkassen obliegt die Aufgabe, die anfallende Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge direkt einzuziehen und an den Fiskus abzuführen. Der Steuerabzug wird von den Bank auch dann vorgenommen, wenn das Konto oder Depot einem Minderjährigen gehört.

Freistellungsauftrag für Minderjährige einrichten

Im deutschen Steuerrecht gibt es aber auch einen Freibetrag für Kapitalerträge, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag, auf den jeder Sparer Anspruch hat. Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren steht ein eigener Sparer-Pauschbetrag zu unabhängig von der Eltern. Durch den Sparerpauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis zu einer Summe von 801 Euro steuerfrei. Das Problem ist aber, dass dieser Sparer-Pauschbetrag von den Banken nicht automatisch berücksichtigt wird. Will man verhindern, dass die Bank Abgeltungssteuer einzieht, muss man bei der Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Den Freistellungsauftrag für Minderjährige müssen aber immer dessen gesetzliche Vertreter einrichten, da Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nach deutschem Recht noch nicht voll geschäftsfähig sind.

Mehrerer Freistellungsaufträge für Minderjährige möglich

Falls der Minderjährige Konten oder Depots bei mehreren Banken oder Sparkassen besitzt, kann man den Sparerpauschbetrag auch aufteilen und mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Ein Freistellungsauftrag für Minderjährige gilt immer ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die gesetzlichen Vertreter ihn erteilt haben. Beim Freistellungsauftrag für Kinder und Jugendliche gibt es zwei Optionen. Entweder lässt man den Freistellungsauftrag für Minderjährige nur bis zum Ende des Kalenderjahres laufen oder man erteilt einen zeitlich unbefristeten Freistellungsauftrag. Im letzteren Fall läuft der Freistellungsauftrag für Minderjährige solange bis er durch einen neuen Auftrag geändert oder widerrufen wird.

Sparerpauschbetrag später steuerlich geltend machen

Wenn die Eltern es verpasst haben, einen Freistellungsauftrag für Kinder und Jugendliche bei der Bank einzurichten, kann man durch den Sparer-Pauschbetrag auch nachträglich noch Steuern sparen. Dafür ist es erforderlich, dass die Eltern eine eigene Steuererklärung für ihr Kind beim Finanzamt abgeben. Bei dieser Steuererklärung muss unbedingt das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die sogenannte Anlage KAP ausgefüllt werden. Nach Abgabe der Steuererklärung berechnet das Finanzamt, wie viel Steuern auf Kapitalerträge der Minderjährige unter Einbeziehung des Sparerpauschbetrags zahlen muss. Für den Fall, dass die Bank zu viel Abgeltungssteuer einbehalten hat, erfolgt einer Erstattung durch das Finanzamt.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Minderjährige beantragen

Wenn Kinder und Jugendliche so hohe Kapitaleinkünfte erzielen, dass diese über dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro liegen, reicht ein Freistellungsauftrag für Minderjährige jedoch nicht aus, um die Abgeltungssteuer komplett zu umgehen. Glücklicherweise existiert noch eine weitere Möglichkeit, wie der Minderjährige Steuern sparen kann. Dafür ist es erforderlich, dass die Eltern eine Nichtveranlagungsbescheinigung für den Minderjährigen beim Finanzamt beantragen und dann der Bank vorlegen.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ist immer dann beim Finanzamt beantragbar, wenn die gesamten Einnahmen einer Person unter dem Grundfreibetrag liegen. Hintergrund ist, dass alle Bürgern der Grundfreibetrag nach § 32a EStG (Einkommensteuergesetz) zusteht, durch den sichergestellt werden soll, dass alle Einkünfte bis zum Erreichen des Existenzminimums steuerfrei bleiben. Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf den Grundfreibetrag. Da Minderjährige in der Regel aber noch über kein nennenswertes Arbeitseinkommen verfügen, können sie den ihnen zustehenden Grundfreibetrag für ihre Kapitalerträge nutzen.

NV-Bescheinigung gilt nur für drei Jahre

Haben die Eltern der Bank eine NV-Bescheinigung vorgelegt, kann die Bank danach die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern an den Minderjährigen auszahlen. Für das Ausstellen der NV-Bescheinigung stellt das Finanzamt keine Gebühren in Rechnung. Nach Ausstellung durch das Finanzamt gilt die Nichtveranlagungsbescheinigung höchstens für drei Jahr und muss dann von den Erziehungsberechtigten neu beantragt werden. Sofern der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, ist ein zusätzlicher Freistellungsauftrag für Minderjährige nicht mehr erforderlich.